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STATUTEN DES PCC-TGM
1.	Name, Sitz und Ttigkeitsbereich
(1)	Der Verein fhrt den Namen PCC-TGM (Personal Computer Club-Technologisches Gewerbe Museum). Er ist eine firmenunabhngige, gemeinntzige Vereinigung von Computeranwendern.
(2)	Der PCC TGM hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Ttigkeit ber das gesamte Gebiet der Republik sterreich.
2.	Zweck des PCC-TGM
Der Verein, dessen Ttigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1)	Frderung des Einsatzes von PC (Personal Computer)	im Unterricht, insbesonders fr Zwecke 
- der Lehrerfortbildung, 
- der Erstellung von Lehrunterlagen 
- fr den Einsatz von CAD und CAE an HTL

(2)	Untersttzung fachlich interessierter Schler
(3)	Information der Mitglieder ber neue Entwicklungen und Einsatzmglichkeiten von Personalcomputern und deren Peripheriegerte. 
(4)	Beratung der Mitglieder in allen mit dem Einsatz von PC zusammenhngenden Fragen. 
(5)	Durchfhrung von Veranstaltungen fr Mitglieder.
(6)	Frderung des Austauschens von Erfahrungen und Programmen unter den Mitgliedern unter Beachtung von 18.
(7)	Zusammenarbeit mit Organisationen des In- und Auslandes, die hnliche Zwecke verfolgen.
3.	Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1)	Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angefhrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)	Als ideelle Mittel dienen:
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes
- Versand von Informationsblttern
- Herausgabe einer Dokumentationsreihe
- Errichtung einer Bibliothek und von Auskunftsstellen
- Bildung von Arbeitsgruppen 
- Organisation von und Beteiligung an Veranstaltungen (wie Seminare, Tagungen, Vortrge, Versammlungen)
- Schaffung eines dem Bedarf des Vereins entsprechenden Kommunikationszentrums.

(3)	Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebhren und Mitgliedsbeitrage in der von der Generalversammlung festgesetzten Hhe.
- Ertrge von Veranstaltungen
- Subventionen
- Spenden und sonstige Zuwendungen
- sonstige Ertrge

4.	Arten der Mitgliedschaft
(1)	Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, frdernde und Ehrenmitglieder.
(2)	Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Frdernde Mitglieder sind solche, die die Vereinsttigkeit vor allem durch Zahlung eines erhhten Mitgliedsbeitrags frdern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
5.	Erwerb der Mitgliedschaft
(1)	Mitglieder des Vereins knnen alle physischen Personen werden, die
- Lehrer des TGM 
- Schler des TGM
- Alttechnologen oder ehemalige Schler des TGM
- dem TGM nahe stehende Personen
sind.
(2)	ber die Aufnahme von ordentlichen und frdernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgltig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Grnden verweigert werden.
(3)	Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4)	Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
6.	Beendigung der Mitgliedschaft
(1)	Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschlu.
(2)	Der Austritt kann nur zum Ende des Schuljahres und zum Ende des Kalenderjahres eines jeden Jahres erfolgen. Er mu dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versptet, so ist sie erst zum nchsten Austrittstermin wirksam.
(3)	Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung lnger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitrge im Rckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fllig gewordenen Mitgliedsbeitrge bleibt hievon unberhrt.
(4)	Der Ausschlu eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder rufschdigenden Verhaltens dem TGM gegenber verfgt werden. Gegen den Ausschlu ist die Berufung an die Generalversammlung zulssig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5)	Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Grnden von der Generalversammlung ber Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6)	Die Mitgliedschaft von Schlern erlischt mit Abgang vom TGM, auer ein Schler bewirbt sich um die weitere Mitgliedschaft zu den von der Generalversammlung festgesetzten Bedingungen.
7.	Rechte und Pflichten von Mitgliedern
(1)	Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des PCC-TGM teilzunehmen und die Einrichtungen des PCC-TGM nach Magabe der Mglichkeiten zu bentzen.
(2)	Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Krften zu frdern und alles zu unterlassen, wodurch dem Ansehen und den Zielen des Vereins geschadet werden knnte. Sie haben die Statuten des Vereins und die Beschlsse der Vereinsorgane zu beachten.
8.	Vereinsorgange
Organge des Vereins sind die Generalversammlung (9 und 10), der Vorstand (11 bis 13), die Rechnungsprfer (14), der Sekretr (15)	und das Schiedsgericht (17).
9.	Generalversammlung
(1)	Die ordentliche Generalversammlung findet alljhrlich statt.
(2)	Eine auerordentliche Generalversammlung hat auf Beschlu des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begrndeten Antrag von mindestens ein Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprfer binnen 4 Wochen, jedoch nur innerhalb des Schuljahres, zu erfolgen.
(3)	Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den auerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)	Antrge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5)	Gltige Beschlsse - ausgenommen einen solchen ber einen Antrag auf Einberufng einer auerordentlichen Generalversammlung - knnen nur zur Tagesordnung gefat werden.
(6)	Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die bertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmchtigung ist unzulssig.
(7)	Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hlfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlufhig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlufhig, so findet die Generversammlung 30 Minuten spter mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rcksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlufhig ist.
(8)	Die Wahlen und die Beschlufassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlsse, mit denen das Statut des Vereines gendert oder der Verein aufgelst werden soll, bedrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(9)	Den Vorsitz der Generalversammlung fhrt der Obmann, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so fhrt das an Jahren lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10.	Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)	Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2)	Beschlufassung ber den Voranschlag.
(3)	Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprfer.
(4)	Festsetzung der Hhe der Beitrittsgebhr und der Mitgliedsbeitrge fr ordentliche und fr frdernde Mitglieder.
(5)	Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(6)	Entscheidung ber Berufungen gegen Ausschlsse von der Mitgliedschaft.
(7)	Beschlufassung ber Statutennderungen und die freiwillige Auflsung des Vereins.
(8)	Beratung und Beschlufassung ber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11.	Der Vorstand
(1)	Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftfhrer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie drei Beirten.
(2)	Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewhlt wird, hat bei Ausscheiden eines gewhlten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes whlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtrgliche Genehmigung in der nchstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3)	Die Funktionsdauer des Vorstandes betrgt 2 Jahre. Auf jeden Fall whrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder whlbar.
(4)	Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mndlich einberufen.
(5)	Der Vorstand ist beschlufhig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hlfte von ihnen anwesend ist.
(6)	Der Vorstand fat seine Beschlsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)	Den Vorsitz fhrt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ltesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8)	Auer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3)	erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9)	und Rcktritt (Abs. 10).
(9)	Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10)Die Vorstandsmitglieder knnen jederzeit schriftlich ihren Rcktritt erklren. Die Rcktrittserklrung ist an den Vorstand, im Falle des Rcktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rcktritt wird erst mit Wahl bez. Kooptierung (Abs. 2)	eines Nachfolgers wirksam.
12.	Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)	Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2)	Vorbereitung der Generalversammlung.
(3)	Einberufung der ordentlichen und der auerordentlichen Generalversammlung.
(4)	Verwaltung des Vereinsvermgens.
(5)	Aufnahme, Ausschlu und Streichung von Vereinsmitgliedern
(6)	Aufnahme und Kndigung von Angestellten des Vereins, wie auch die Bestellung des Sekretrs.
(7)	Ernennung von Mitgliedern zu Betreuern ( 16)	und deren Entlassung.
13.	Besondere Obliegenheit einzelner Vorstandsmitglieder
(1)	Der Obmann ist der hchste Vereinsfunktionr. Ihm obliegt die Vertregung des Vereines, insbesondere nach auen, gegenber Behrden und dritten Personen. Er fhrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbststndig Anordnungen zu treffen; diese bedrfen jedoch der nachtrglichen Genehmigung durch das zustndige Vereinsorgan.
(2)	Der Schriftfhrer hat den Obmann bei der Fhrung der Vereinsgeschfte zu untersttzten. Ihm obliegt die Fhrung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3)	Der Kassier ist fr die ordnungsgeme Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4)	Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftfhrer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5)	Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftfhrers und des Kassiers ihre Stellverteter.
14.	Rechnungsprfer
(1)	Die zwei Rechnungsprfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewhlt. Eine Wiederwahl ist mglich.
(2)	Den Rechnungsprfern obliegt die laufende Geschftkontrolle und die berprfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung ber das Ergebnis der berprfung zu berichten.
(3)	Im brigen gelten fr die Rechnungsprfer die Bestimmungen des 11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngem.
15. Der Sekretr
Der Sekretr ist Angestellter des Vereines. Er hat das Bro zu leiten und ist fr die Abwicklung der laufenden Geschte des Vereines gem den Weisungen des Vorstrandes verantwortlich. Er ist fr die laufenden Geschfte allein zeichnungsberechtigt. Er ist die direkte Kontaktperson der in 16 genannten Personen.
16.	Betreuer
(1)	Betreuer knnen erfahrene und bewhrte Mitglieder sein. Ihre Aufgabe ist es, die Vereinsarbeit durch direkten Kontakt zu einer Gruppe von Mitgliedern zu frdern. Sie sollen den Sekretr bei seiner Ttigkeit untersttzen.
(2)	Betreuer sollen neue Mitglieder einfhren.
(3)	Betreuer knnen eine Arbeitsgruppe leiten. Arbeitsgruppen bearbeiten bestimmte Aufgabengebiete, die vom Vorstand oder vom Sekretr vergeben werden.
17.	Schiedsgericht
(1)	In allen aus dem Vereinsverhltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2)	Das Schiedsgericht setzt sich aus fnf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, da der Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diesen whlen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3)	Das Schiedsgericht fllt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgltig.
(4)	Das Schiedsgericht kann nur whrend des Schuljahres tagen.
18.	Urheberrechte
(1)	Der Austausch von Software und Unterlagen dient ausschlielich der Information und Weiterbildung von Clubmitgliedern. Jegliche gewerbliche Nutzung oder Verwendung zur persnlichen Bereicherung, sowie die Weitergabe von Vereinsprodukten an Nichtmitglieder ist untersagt.
19.	Auflsung des Vereins
(1)	Die freiwillige Auflsung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gtligen Stimmen beschlossen werden.
(2)	Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermgen vorhanden ist - ber die Liquidation zu beschlieen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschlu darber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermgen zu bertragen hat. Dieses Vermgen ist ausschlielich zur Frderung der in 2 dieser Satzung genannten gemeinntzigen Zwecke zu verwenden und soll, soweit dies mglich ist, einer Organgisition zufallen, die gleiche oder hnliche Zwecke wie der PCC-TGM verfolgt.
20.	Datenschutz
(1)	Der PCC-TGM betreibt eine Datenverarbeitung fr eigene Zwecke gem 22 Datenschutzgesetz. Die Daten betreffen das Mitgliedsverhltnis. Der Zweck dieser Verarbeitung liegt in der Mitgliederevidenz, der Kontrolle der Mitgliedsbeitrge, der optimalen Bedienung der Mitglieder sowie der bestmglichen Erfllung der Vereinszwecke. Zu diesem Zweck werden folgende Mitgliedsdaten erhoben und verwaltet: Name, Adresse und Telefonnummer des Mitgliedes, Mitgliedsbeitrag, Beitritts- und Austrittsdatum, Einzahlungsdatum, spezifische Interessen im Rahmen des PCC TGM, Gertekonfiguration und Zugehrigkeit zum TGM.
(2)	bermittlungen im Sinne des Datenschutzgesetztes sind nur zulssig bei gesetztlichen Verpflichtungen, fr den Geld- und Zahlungsverkehr sowie- nach besonderer Zustimmung des Betroffenen - im Einzelfall an genau bezeichnete Empfnger ( 22 Abs. 2 Datenschutzgesetz). Der PCC-TGM wird alle Daten des Mitgliedes nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Mitgliedschaft von sich aus lschen.
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